Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemein Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der ROBA KLIMATECHNIK AG («ROBA») und ihren Kunden.

1.2 Mit der Bestellung anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit aller nachstehenden Bedingungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.

1.3 Von diesen AGB abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zwingend der Schriftform.

1.4 Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten nur, sofern ROBA diesen schriftlich zugestimmt hat.

1.5 Diese Bedingungen ersetzen alle vorangegangenen und gelten ab August 2024

2. Bestellungen

2.1 Von ROBA abgegebene Offerten haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2 Die Vertragsannahme (Bestellung) durch den Kunden, erfolgt schriftlich. Gefolgt von Rechnungsadresse des Auftraggebers sowie der Liefer- oder Ausführungsadresse.

2.3 Nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführte Materialien oder Leistungen werden separat verrechnet.

3. Beanstandungen

3.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware oder die ausgeführten Arbeiten sofort nach Empfang respektive Übergabe zu prüfen und schriftlich zu beanstanden.

3.2 Beanstandungen sind innert 5 Tagen nach Lieferung der Ware oder Abschluss der Arbeiten an ROBA zu richten. Für nicht offensichtlichen Mängel beginnt die Frist von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Mängel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten festgestellt werden können. Dies muss auf jeden Fall innerhalb der Garantiezeit erfolgen. Bei versäumter bzw. verspäteter Rüge sind allfällige Garantieansprüche verwirkt.

3.3 Transportschäden sind umgehen dem ausführenden Transportunternehmen zu melden (schriftlicher Hinweis).

3.4 Mängelrügen und Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

4. Preis + Abrechnungen

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. vorgezogener Recyclingbeitrag (vRB) und Mehrwertsteuer (MWST) oder sonstige behördlichen Abgaben.

4.2 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden die von ROBA erbrachten Leistungen nach Aufwand verrechnet.

4.3 Erfolgen die Dienstleistungen zu besonderen Zeiten, werden die folgenden Zuschläge erhoben:

  • 25% Zuschlag – werktags 18:00-23:00 Uhr; samstags 06:00-12:00 Uhr
  • 50% Zuschlag – werktags 23:00-06:00 Uhr; samstags 12:00-24:00 Uhr
  • 100% Zuschlag – sonn – und feiertags 00:00-24:00 Uhr

Der Kunde ist für die Einholung der notwendigen Bewilligungen für allfällige Überzeit-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und/oder Feiertagsarbeit verantwortlich.

4.4 Sofern ROBA zur Ausführung eines Auftrages auf Drittleistungen zurückgreifen muss, erhebt ROBA einen Zuschlag.

4.5 Für Bestellungen unter CHF 100.- wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 15.- erhoben.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist bei allen Verkauften Dienstleistungen und Produkten 20 Tage ab Datum der Rechnungsstellung.

5.2 ROBA ist ebenfalls berechtigt, ab einem Auftragsvolumen von >20’000.- eine Vorauszahlung in Höhe von maximal der Hälfte der Auftragssumme mit einer Zahlungsfrist von 10 Tage rein netto zu verlangen.

5.3 Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist an die ausführende Niederlassung zu richten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.

5.1 Sofern der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

5.4 Sämtliche von ROBA verkaufte Produkten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von ROBA. ROBA ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit im Register eintragen zu lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Kunde die Produkte sorgfältig zu gebrauchen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen. Er darf die Produkte in dieser Zeit weder weiterveräussern noch auf irgendeine andere Weise obligatorisch oder dinglich darüber verfügen.

6. Lieferbedingungen

6.1 Die Liefertermine richten sich grundsätzlich nach individueller Vereinbarung.

6.2 Wir setzen jedoch alles daran, die Termine, wenn immer möglich, einzuhalten. Terminüberschreitungen berechtigen den Besteller nicht, vom Kauf zurückzutreten, die Ware abzulehnen oder irgendwelche Schaden- oder Ersatzforderungen zu stellen. Einwirkungen durch höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Naturereignisse usw. bei uns, den Lieferanten oder Spediteuren entbinden uns von unseren Lieferverpflichtungen ohne Schadenersatzleistungen an den Abnehmer.

6.3 Bei verspäteten Lieferungen hat der Kunde kein Anrecht auf Schadenersatz oder Rücktritt.

7. Versandkosten

7.1 Die Liefertermine richten sich grundsätzlich nach individueller Vereinbarung. Die Kosten für Versand und Verpackung sind im Kaufpreis nicht enthalten und werden separat verrechnet.

7.2 Bei Paketen ab 30 kg Gesamtgewicht erfolgt der Versand per Camion nach GU-Tarif (inkl. Zuschläge wie LSVA, Terminfracht etc.).

7.3 Bei Paketen bis 30 kg Gesamtgewicht bestimmen sich die Versandkosten nach dem Aufwand.

7.4 Für Expresslieferungen von Paketen bis 30 kg Gesamtgewicht wird zum Porto ein pauschaler Zuschlag von CHF 30.- pro Lieferung erhoben.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Mit der Übergabe oder dem Versand ab Lager (ROBA) gehen Nutzen und Gefahr an den verkauften Produkten auf den Kunden über.

8.2 Wird die Ware durch ROBA montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Installation auf den Käufer über.

9. Garantiefristen / Dauer und Beginn

9.1 ROBA gewährt eine Garantie von 24 Monate für Klima-, Entfeuchtungs- Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen ab Übergabe oder Versand der Ware. Verschleissteile sind von der Garantie ausgenommen.

9.2 Die Garantie erlischt, wenn der Käufer oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

9.3 Die Garantie umfasst keine periodischen Wartungsarbeiten durch ROBA.

9.4 Insbesondere ist die Garantie für Schäden, die auf unsachgemässe Verwendung und/oder Betrieb, Bedienungs- und/oder Installationsfehlern, mangelhafte Wartung und/oder Nichteinhaltung der Betriebsanweisung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen ist, ausgeschlossen.

9.5 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Filter, Keilriemen usw.).

10. Wartung

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, muss bei Klimageräten jährlich eine Wartung inkl. Filterwechsel durchgeführt werden. Bei Nichteinhalten der Wartungsintervalle erlischt jeglicher Anspruch auf Garantieleistungen

11. Beizug von Dritten

11.1 ROBA kann sich zur Ausführung von Aufträgen Dritter (Erfüllungsgehilfen, Hilfspersonen etc.) bedienen.

11.2 ROBA ist überdies berechtigt und ermächtigt, namens des Kunden Zusatzaufträge an Dritte zu erteilen, sodass zwischen dem Kunden und dem Dritten direkt ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

11.3 ROBA darf beigezogenen Dritten Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehen, zum Zwecke der Auftragserfüllung zugänglich machen.

12. Rücktritt / Sicherheitsleistung

12.1 Wird der Kunde nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig, bestehen berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder ist der Kunde mit Zahlungen aus früheren Lieferungen in Verzug, so kann ROBA ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung von der Leistung rechtsgenügender Sicherheiten abhängig machen

13. Haftung

13.1 Die Haftung von ROBA ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

13.2 Die Haftung ist in jedem Fall auf das Produkt selbst beschränkt und erstreckt sich nicht auf andere mittelbare und unmittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, weitere Sachschäden). Insbesondere übernimmt ROBA auch keine Haftung für Schäden an Gebäuden, die im Zuge von fachgerecht durchgeführten Leckortungen entstehen können.

13.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Fälle, bei denen sich Krüger zur Ausführung der Aufträge Dritter gem. Ziff. 8 bedient.

13.4 Der Kunde hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

14. Technische Angaben + Verwendung von Unterlagen

14.1 ROBA behält sich sämtliche Rechte an den von ihr erstellten Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, technische Daten, Abbildungen, Software etc.) vor. Die Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte und Verwendung ausserhalb des von ROBA angedachten Zwecks ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ROBA zulässig.

15. Mietverträge

15.1 Mietverträge werden grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart, auf bestimmte Zeit (befristet) abgeschlossen.

15.2 Die Mindestmietzeit, sofern nichts anderes vereinbart, beträgt 5 Tage. Abgerechnet wird nach effektiver Mietdauer, bis die Mietanlagen zurück bei ROBA sind oder durch diese, einen Transporteur oder eine Drittpartei abgeholt werden.

15.3 Der Kunde hat die Mietgegenstände sorgfältig zu gebrauchen. Er darf die Gegenstände nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden.

15.4 Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigungen während der Mietdauer.

15.5 ROBA hat das Recht, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen bzw. durch Dritte besichtigen und untersuchen zu lassen. Die Weitergabe an Dritte und das Verbringen der Mietgegenstände an einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Ort ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch ROBA zulässig.

15.6 Bei Abholung durch der Mietgegenstände durch den Kunden hat ROBA das Recht, ein Depot zu verlangen. Dieses beträgt mindestens 50% des Verkaufspreises.

15.7 Bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind die Mietgegenstände sofort und unaufgefordert an ROBA zurückzugeben.

16. Anwendbares Recht + Gerichtsstand

16.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

16.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Dietikon.


Dietikon, August 2024